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Sicherheit



!!LASERSHOWS SIND MELDEPFLICHTIG!!

Sicherheitstechnische Beurteilung

Wir überprüfen Ihr Showlasersystem ob es innerhalb der vorgeschriebenen Werte betrieben wird und stellen Ihnen eine individuelle sicherheitstechnische Beurteilung aus, welche bei meldung an die Behörde verwendet werden kann.

Sicherheit bei lasershows.ch nach der Norm IEC 60825-3

Wir sind nach höchstem Mass bestrebt, unsere lasershows nach den geltenden Sicherheits-vorschriften zu betreiben. Ist zu Anfangszeiten der Lasershow Ära noch alles recht abenteuerlich zu und her gegangen, so wissen wir heute genau über die Gefahr von Laserstrahlung bescheid.

Manche Discotheken Betreiber oder Hobby Anwender von billig Produkten missachten die Vorschriften und wissen nicht welches Sicherheitsrisiko sie mit ihren, meist aus China importierten Geräten eingehen. Ein Laserstrahl kann bei unsachgemässem Einsatz das Auge auch bei einer kurzen Wirkzeit auf die Netzhaut schädigen.
sicherheit
Bild zur Verfügung gestellt von Lobo.de

Wir verwenden ein mobiles Messsystem zur sicherheitstechnischen Beurteilung von Showlasersystemen, welches alle relevanten Messparameter vollautomatisch berechnet und grafisch aufbereitet. Die maximal zulässige Bestrahlung des Auges (MZB) ist in der DIN 56912 festgelegt. Das Messgerät berechnet und vergleicht die gemessenen Werte mit diesen Grenzwerten und erlaubt so die sekundenschnelle Überprüfung, ob eine Laseranlage innerhalb der vorgeschriebenen Werte betrieben wird. Das ausgegebene Messprotokoll ist so verfasst, dass es als Vorlage für ein Gutachten zur Abnahme einer Laseranlage herangezogen werden kann.

Auszug aus der Schall- und Laserverordnung

Die Schall- und Laserverordnung regelt zum Schutz des Publikums den Einsatz von Laser bei öffentlichen Veranstaltungen. Der Bundesrat hat am 28. Februar 2007 die revidierte Verordnung verabschiedet. Sie wird auf den 1. Mai 2007 in Kraft gesetzt.

  • Bei Veranstaltungen mit Laseranlagen müssen die Anforderungen der technischen Leitlinie IEC5 60825-3:1995-12 über die Sicherheit von Laseranlagen eingehalten werden.

  • Es muss dafür gesorgt werden, dass sie beim Publikum keine schädlichen Immissionen erzeugen. Als schädlich gelten Immissionen, welche die maximal zulässigen Bestrahlungswerte für direkte Einwirkung von Laserstrahlen auf die Hornhaut des Auges nach der Norm IEC 60825-1:2001-08 über die Sicherheit von Laseranlagen überschreiten. Als nicht schädlich gelten Immissionen von Laseranlagen, deren Laserstrahlen weder direkt noch indirekt innerhalb des Publikumsbereichs verlaufen; als solcher gilt der Raum bis 3 m oberhalb und 2,5 m seitlich der Flächen, auf denen sich das Publikum aufhalten kann.

  • Laseranlagen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 sind mit einem einfach zu bedienenden Not-Aus-Schalter zu versehen, der die Laserstrahlung sofort beendet.

  • Laseranlagen sind so zu befestigen, dass sie nicht durch Ereignisse wie Publikumsbewegungen, Erschütterungen oder Windstösse verstellt werden können.

  • Während einer Veranstaltung dürfen an den Laseranlagen keine Reparaturen oder sonstigen Verrichtungen wie Neueinstellungen oder Korrekturen am Strahlverlauf vorgenommen werden.


Meldepflicht:

Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss der Vollzugsbehörde die Durchführung von Veranstaltungen mit Laseranlagen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich melden.
Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben und Dokumente enthalten:

  • Ort und Art der Veranstaltung

  • Datum, Beginn und Dauer der Veranstaltung

  • Name und Adresse der Veranstalterin oder des Veranstalters

  • Ort und Zeit des Einsatzes der Laseranlagen

  • Klassierung der einzusetzenden Laseranlagen

  • Information, ob Laserstrahlen während der Veranstaltung direkt oder indirekt innerhalb des Publikumsbereichs verlaufen

  • Plan des Veranstaltungsortes, aus welchem der Publikumsbereich und alle Sicherheitsabstände ersichtlich sind

  • Name und Erreichbarkeit der verantwortlichen Person an der Veranstaltung


Laserklassen Einteilung nach DIN EN 60825-1

 

Klasse Leistung Potentielle Gefahren/Bedeutung Einsatz-Beispiele
1 <25 µW Augensicher - auch bei längerer (absichtlicher) Bestrahlung, auch bei Bestrahlung während der Verwendung von Lupen oder Ferngläsern CD-Spieler, Laserdrucker
1M <25 µW Augensicher für das freie Auge, auch bei längerer (absichtlicher) Bestrahlung, möglicher Augenschaden bei Bestrahlung während der Verwendung von Lupen oder Ferngläsern Registrierkassen, Laserdrucker
2 <=1 mW Sichtbare Laser, augensicher bei kurzzeitiger Bestrahlung, auch bei Bestrahlung während der Verwendung von Lupen oder Ferngläsern Laserpointer, Ziel- und Richtlaser (Landvermessung)
2M <=1 mW Sichtbare Laser, augensicher bei kurzzeitiger Bestrahlung für das freie Auge, möglicher Augenschaden bei Bestrahlung während der Verwendung von Lupen oder Ferngläsern Laserpointer,                 Hobby Lasershows
3R 1 bis 5 mW Praktisch keine Gefahr für Augen bei kurzzeitiger unabsichtlicher Bestrahlung. Gefahr bei unsachgemäßer Verwendung durch nicht eingewiesenes Personal Zieleinrichtungen für Waffen, Disco Lasershows
3B 5 bis 500 mW Gefahr für Augen durch den direkten Strahl und spiegelnde Reflexionen. Möglichkeit für geringfügige Hautverletzung bei Leistungen nahe der Obergrenze

Mess- und Einstellungslaser, Profi Lasershows

4 > 500 mW Gefahr für Augen durch direkten und diffus reflektierten Strahl, Gefahr für Haut, Brandgefahr Materialbearbeitung, Forschungslaser, Profi Lasershows